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OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 6 U 209/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- law:wettbewerb.law
Werbung mittels Facebook-Kommentaren und dem Facebook-Messenger, Impressumspflicht, Verbraucherinformationspflichten
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- OLG Frankfurt, 17.08.2006 - 6 W 117/06
Wettbewerbsrechtliches Verfügungsverfahren: Streitwertbemessung einer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 6 U 209/19
Die Interessenlage des einzelnen Mitbewerbers , die die Streitwertbemessung für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 III Nr. 1 UWG maßgeblich beeinflusst, wird durch einen solchen Wettbewerbsverstoß jedoch nur mittelbar berührt (Senat MMR 2007, 117 ).Der Senat hält daher einen Gegenstandswert von 10.000 EUR für angemessen; dem liegt ein Wert 5.000 EUR für die fehlende Anbieterkennzeichnung (vgl. Senat, MMR 2007, 117 ) sowie ein Wert von 5.000 EUR für die fehlende Widerrufsbelehrung samt den weiteren Angaben zugrunde.
- BGH, 07.07.2016 - I ZR 30/15
Widerrufsrecht von Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 6 U 209/19
Gerade im elektronischen Geschäftsverkehr ist es dagegen ausreichend, wenn das Fernabsatzsystem aus einer Online-Plattform besteht, die von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, wie zB Ebay, Amazon Marketplace (Erwägungsgrund 20 S. 6 Verbraucherrechte-RL;… BeckOGK/Busch, 1.1.2020, BGB § 312c Rn. 27; vgl. auch BGH NJW 2017, 1024 zum Abschluss eines Maklervertrages über Immobilienscout 24). - OLG Düsseldorf, 18.12.2007 - 20 U 17/07
Diensteanbieter nach § 2 Nr. 1 TMG bei Internetpräsentation gewerblicher …
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 6 U 209/19
Auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten ist als Teledienst anzusehen (Senat, MMR 2007, 379 ; OLG Düsseldorf, MMR 2008, 682, 683). - OLG Frankfurt, 06.03.2007 - 6 U 115/06
Wettbewerbsverstoß im Internet durch Verstoß gegen die Impressumspflicht: …
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 6 U 209/19
Auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten ist als Teledienst anzusehen (Senat, MMR 2007, 379 ; OLG Düsseldorf, MMR 2008, 682, 683).